LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2022
18 Sa 271/22
Normen:
BDSG § 6 Abs. 4; BGB § 134; DSGVO Art. 3 Abs. 2 Buchst. b); DSGVO Art. 9; SGB IX § 167 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
NZA-RR 2023, 82
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 928/21

Umfangreiche Datenverarbeitungsvorgänge i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVOVerpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 Abs. 3 DSGVOKeine Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei Personalbetreuung von etwa 80 Beschäftigten

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 271/22

DRsp Nr. 2022/17721

Umfangreiche Datenverarbeitungsvorgänge i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO Verpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 Abs. 3 DSGVO Keine Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei Personalbetreuung von etwa 80 Beschäftigten

Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Unternehmensgruppe die Entgeltabrechnung und Personalverwaltung für etwa 80 Arbeitnehmer vornimmt, ist nicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.

1. Umfangreiche Datenverarbeitungsvorgänge i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die ein hohes Risiko für die betroffenen Personen mit sich bringen, sind solche, bei denen große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten sind. 2. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nur vorzunehmen, wenn eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen (Art. 35 Abs. 3 Buchst. a) DSGVO) oder eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 Buchst. c) DSGVO) gegeben sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.02.2022 - 2 Ca 982/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 6 Abs. 4; BGB § 134; DSGVO Art. 3 Abs. 2 Buchst. b); DSGVO Art. 9; SGB IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.