BAG - Urteil vom 25.10.2012
8 AZR 575/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a; TzBfG § 14;
Fundstellen:
AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 46
AuR 2013, 139
BB 2013, 308
DB 2013, 236
DStR 2013, 14
EzA-SD 2013, 12
NJW 2013, 8
NZA 2013, 203
NZI 2013, 313
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 670/10
ArbG Siegburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1663/09

Umgehung des Regelungszwecks des § 613a BGB durch eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 575/11

DRsp Nr. 2013/1634

Umgehung des Regelungszwecks des § 613a BGB durch eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Orientierungssätze: 1. Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig. 2. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt wird oder es für den Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar gewesen ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen.

1. a) Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) ist trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.