Die seit 1981 bei dem beklagten Land als Unterstufenlehrerin beschäftigte Klägerin begehrt Mehrarbeitsvergütung und Freizeitausgleich unter Berufung darauf, dass ihr bezüglich ihrer Pflichtstundenzahl eine Altersermäßigung zugestanden habe, die das beklagte Land in - wie verwaltungsgerichtlich festgestellt - rechtswidrigerweise gestrichen habe.
Von einer näheren Darlegung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
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