Der Kläger nimmt den Beklagten auf Lohnzahlung in Anspruch. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - (dort S. 2 f. = Bl. 43 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.310,00 EUR netto zu zahlen.
Gegen das dem Beklagten am 11.03.2005 zugestellte Urteil vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - hat der Beklagte am 11.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 30.05.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss, Bl. 65 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 30.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.
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