LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2005
5 Sa 296/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 1803/04 vom 23.02.2005,

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei Scheckhingabe zur Lohnzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 296/05

DRsp Nr. 2005/20049

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei Scheckhingabe zur Lohnzahlung

Eine Scheckhingabe und das darin liegende Schuldanerkenntnis führt im Einzelfall zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen entsprechender Ansprüche aus dem Grundgeschäft.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Lohnzahlung in Anspruch. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - (dort S. 2 f. = Bl. 43 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.310,00 EUR netto zu zahlen.

Gegen das dem Beklagten am 11.03.2005 zugestellte Urteil vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - hat der Beklagte am 11.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 30.05.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss, Bl. 65 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 30.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.