BAG - Urteil vom 22.03.1995
5 AZR 934/93
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 77 Abs. 6, § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 79, 312
BB 1995, 1492
BB 1995, 1692
DB 1995, 2073
DRsp VI(608)222a-b
MDR 1996, 178
NZA 1996, 107
AuA 2000, 462
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 539/93
ArbG Trier, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1737/92

Umkleiden als Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 934/93

DRsp Nr. 1995/5989

Umkleiden als Arbeitszeit

»1. Für die Frage, ob die Zeit des Umkleidens zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. 2. Gehört das Umkleiden nicht zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern dient es nur der persönlichen Vorbereitung - hier: auf die Arbeit eines Kochs -, so sind in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs und die konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 77 Abs. 6, § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsentgelts die Umkleidezeit des Klägers zu seiner Arbeitszeit zählt.