LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2018
4 Sa 890/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 184/16

Umkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitGeltung des Günstigkeitsprinzips bei mehreren Rechtsgrundlagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 890/17

DRsp Nr. 2019/9192

Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Geltung des Günstigkeitsprinzips bei mehreren Rechtsgrundlagen

1. Die Umkleidezeiten vor und nach den Schichten des Klägers sind nach § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtige Arbeitszeit. Daher sind die entsprechenden Zeiträume dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.