BSG - Urteil vom 30.05.1990
10 RAr 12/89
Normen:
AFG § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 186a Abs. 1; BaubetrV § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 186a Nr. 2

Umlage zu den Mitteln der Produktiven Winterbauförderung von Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues

BSG, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 10 RAr 12/89

DRsp Nr. 1998/18901

Umlage zu den Mitteln der Produktiven Winterbauförderung von Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues

1. Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues haben eine Umlage zu den Mitteln der Produktiven Winterbauförderung aufzubringen, wenn sie fortgesetzt und überwiegend bestimmte Anlagen "erstellen", d.h. es müssen im Betrieb überwiegend Bauleistungen erbracht werden, welche als "Erstellung" der in § 1 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BaubetrV aufgezählten Anlagen anzusehen sind. Die Erstellung eines Objekts des Garten- oder Landschaftsbaues ist gegeben, wenn es erstmalig geschaffen oder eine bereits bestehende Anlage wesentlich erweitert, bzw in ihrem Erscheinungsbild verändert oder in der Substanz erheblich verbessert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 186a Abs. 1; BaubetrV § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit Dezember 1979 eine Umlage zu den Mitteln für die Produktive Winterbauförderung (§ 186a Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) zu zahlen hat. Sozialgericht - SG - (Urteil vom 20. Mai 1987) und Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 1. März 1989) haben dies verneint.