SG Leipzig vom 24.11.2009
S 8 KR 201/07
Normen:
AufAG § 1 Abs. 1; AufAG § 3; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1;

Umlagepflicht im Aufwendungsausgleichsverfahren; Heranziehung eines gemeinnützigen Vereins als Arbeitgeber von ABM-Kräften

SG Leipzig, vom 24.11.2009 - Aktenzeichen S 8 KR 201/07

DRsp Nr. 2010/22754

Umlagepflicht im Aufwendungsausgleichsverfahren; Heranziehung eines gemeinnützigen Vereins als Arbeitgeber von ABM-Kräften

Ein gemeinnütziger Verein, der ausschließlich sogenannte ABM-Kräfte beschäftigt, und nicht die Bundesagentur für Arbeit ist Arbeitgeber im Sinne des § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV und dem AAG und hat damit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagebeitrag zur U1 zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn allein die Bundesagentur für Arbeit die Entlohnung der ABM-Kräfte für den Förderverein trägt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AufAG § 1 Abs. 1; AufAG § 3; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1;