BSG - Urteil vom 30.10.2002
B 1 KR 19/01 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; LFZG § 10 Abs. 1 § 14 § 17 ; SGB IV § 28d § 28p Abs. 1 S. 5 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 146/00 - 28.06.2001,
SG Lüneburg, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 12/99

Umlagepflicht nach dem LFZG

BSG, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 19/01 R

DRsp Nr. 2003/6158

Umlagepflicht nach dem LFZG

1. Eine Umlagepflicht nach dem LFZG besteht für eine GmbH mit weniger als 20 Arbeitnehmern auch dann, wenn ihre einzige Gesellschafterin als weitere GmbH einen wesentlich höheren Personalbestand hat. 2. Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist der Rentenversicherungsträger befugt, die Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung nachzuerheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; LFZG § 10 Abs. 1 § 14 § 17 ; SGB IV § 28d § 28p Abs. 1 S. 5 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Streitig sind Beiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG).

Die Klägerin betreibt eine Tischlerei in der Rechtsform einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin eine weitere GmbH ist (Trägergesellschaft). Nach einer vertraglichen Vereinbarung vom 1. März 1990 ist die Klägerin verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme bestimmter Einzelposten an die Trägergesellschaft abzuführen. Diese ist ihrerseits verpflichtet, eventuelle Fehlbeträge in der Jahresbilanz der Klägerin auszugleichen.