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Streitig sind Beiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG).
Die Klägerin betreibt eine Tischlerei in der Rechtsform einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin eine weitere GmbH ist (Trägergesellschaft). Nach einer vertraglichen Vereinbarung vom 1. März 1990 ist die Klägerin verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme bestimmter Einzelposten an die Trägergesellschaft abzuführen. Diese ist ihrerseits verpflichtet, eventuelle Fehlbeträge in der Jahresbilanz der Klägerin auszugleichen.
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