LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2009
17 Sa 1002/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 390/09

Umsetzung eines behinderten Schulhausmeisters; unbegründeter Feststellungsantrag bei sachgerechter Ermessensausübung

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1002/09

DRsp Nr. 2010/6826

Umsetzung eines behinderten Schulhausmeisters; unbegründeter Feststellungsantrag bei sachgerechter Ermessensausübung

1. Die Weisung der Arbeitgeberin wahrt billiges Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. 2. Nach § 106 Satz 3 GewO hat die Arbeitgeberin bei der Ausübung des Weisungsrechtes auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen; die Vorschrift bezieht sich allgemein auf Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. 3. Für die Billigkeit der Ermessensausübung trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast. 4. Stehen den anerkennenswerten Interessen des Arbeitnehmers ebenso anzuerkennende Interessen der Arbeitgeberin gegenüber, fällt als weiteres dienstliches Interesse für die Umsetzung des Schulhausmeisters die Konfliktsituation zwischen der Schulleitung dem Hausmeister ins Gewicht; bleibt der Arbeitgeberin zur Bereinigung längerfristiger Konflikte nur die Möglichkeit, den Arbeitnehmer "aus der Schusslinie" zu ziehen und ihn umzusetzen, entspricht sie damit auch ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich schikaniert gefühlt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.06.2009 – 1 Ca 390/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.