BSG - Beschluss vom 06.05.2009
B 6 KA 3/08 B
Normen:
SGB V § 83 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 2; WOrtPrG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 4289/04
LSG Stuttgart - L 5 KA 5139/06- 19.09.2007,

Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das Wohnortprinzip; Bestimmung des Ausgangsbetrags zur Vereinbarung der Gesamtvergütungen bei Krankenkassen mit überregionaler Versichertenzusammensetzung

BSG, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 3/08 B

DRsp Nr. 2009/15869

Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das Wohnortprinzip; Bestimmung des Ausgangsbetrags zur Vereinbarung der Gesamtvergütungen bei Krankenkassen mit überregionaler Versichertenzusammensetzung

Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOrtPrG wird in wörtlicher Anwendung ersichtlich nur der typische Fall erfasst, dass die "für das Jahr 2001" geltende Gesamtvergütung entsprechend § 85 Abs. 2 S. 2 SGB V tatsächlich auch das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen im gesamten Jahr 2001 zugunsten der davon betroffenen Mitglieder der Krankenkasse abdeckt. Wurde eine Krankenkasse erst zum 1.4.2001 gegründet, so muss die für die künftige ganzjährige Versorgung ihrer Versicherten ab 2002 maßgebliche Ausgangsbasis auf einen Jahresausgabenbetrag hochgerechnet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.257 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 83 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85 Abs. 2 S. 2; WOrtPrG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I