BAG - Urteil vom 23.09.1997
3 AZR 529/96
Normen:
BetrAVG § 1 Ablösung; LPVG NW § 72 Abs. 4 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung
BB 1998, 326
BB 1998, 56
DB 1998, 318
DRsp VI(610)263c
NZA 1998, 541
ZIP 1998, 517
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1020/95
LAG Köln, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 93/96

Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 529/96

DRsp Nr. 1998/1281

Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

»1. Wird in einem Arbeitsvertrag Versorgung nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen versprochen, sind die die Versorgung regelnden Dienst(Betriebs-)vereinbarungen gemeint. 2. Im Zweifel sind die jeweils geltenden Dienst(Betriebs-)vereinbarungen in Bezug genommen. Die vertraglich vereinbarte Jeweiligkeitsklausel gilt auch noch für die Betriebsrenten (im Anschluß an BAG Urteil vom 24. August 1993 - 3 AZR 313/93 - AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 3. Für die Umstellung des Zahlungstermins einer Betriebsrente (vom Anfang auf das Ende eines Monats) in einer Dienst(Betriebs-)vereinbarung genügen sachliche Gründe.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Ablösung; LPVG NW § 72 Abs. 4 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente des Klägers am Ende des Monats oder, wie der Kläger will, am Anfang des Monats gezahlt werden muß.

Der Kläger, geboren 1938, war vom 1. Januar 1964 bis Ende Juli 1987 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Techniker beschäftigt. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er beschäftigt ca. 4600 Arbeitnehmer. Seit 2. August 1987 erhält der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

In § 10 des Arbeitsvertrages des Klägers heißt es:

"Der WDR gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim WDR geltenden Bestimmungen."