BAG - Urteil vom 24.08.1993
3 AZR 313/93
Normen:
BetrVG § 1, § 16, § 17 Abs. 3 ; SchwbG § 45 ; ZPO § 551 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 § 1 BetrAVG
BB 1994, 724
DB 1994, 891
EzA § 1 BetrAVG Nr. 10
NZA 1994, 807
SAE 1995, 91
VersR 1994, 707
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 359/87
LAG Hamburg, vom 12.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/89

Abbau einer Überversorgung durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 313/93

DRsp Nr. 1994/1589

Abbau einer Überversorgung durch Tarifvertrag

»1. Eine betriebliche Altersversorgung, die aufgrund eines Tarifvertrags zu gewähren ist, steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrags. Das gilt im Zweifel auch, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist. 2. Ein Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung kann durch einen neuen Tarifvertrag auch zum Nachteil der Versorgungsempfänger geändert werden. 3. Eingriffe in bestehende Versorgungsrechte müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. 4. Soll eine planwidrig eingetretene Überversorgung abgebaut werden, darf auch in Ansprüche auf Zahlung der laufenden Rente eingegriffen werden. 5. Die Umstellung der Berechnungsgrundlage von einer bruttolohnbezogenen auf eine nettolohnbezogene Gesamtversorgung ist nicht zu beanstanden. 6. Die Belange der Bezieher einer dynamischen Rente werden hinreichend geschützt, wenn die Umstellung schrittweise so vorgenommen wird, daß Lohnerhöhungen der aktiven Arbeitnehmer solange nicht zur Anpassung der Rente führen, bis der Betrag der nettolohnbezogenen Obergrenze erreicht ist.«

Normenkette:

BetrVG § 1, § 16, § 17 Abs. 3 ; SchwbG § 45 ; ZPO § 551 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ;

Tatbestand: