BSG - Urteil vom 26.07.2007
B 13 R 44/06 R
Normen:
RVNG Art. 1 Nr. 5 Art. 15 Abs. 1 ; SGB IX § 2 ; SGB VI § 236a § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 § 34 Abs. 4 Nr. 3 § 37 § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 319
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 721/05
SG Nürnberg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4401/05

Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Zulässigkeit des Ausschlusses des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine andere Rente wegen Alters durch das RVNG

BSG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen B 13 R 44/06 R

DRsp Nr. 2007/25117

Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Zulässigkeit des Ausschlusses des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine andere Rente wegen Alters durch das RVNG

Versicherte, die im Juli 2004 als schwerbehinderte Menschen anerkannt worden sind, können sich nach dem Ausschluss des Wechsel einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz nicht auf das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines solchen Wechsels berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVNG Art. 1 Nr. 5 Art. 15 Abs. 1 ; SGB IX § 2 ; SGB VI § 236a § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 2 § 34 Abs. 4 Nr. 3 § 37 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.