Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Umwandlung eines Mietschuldendarlehens in Höhe von 7.246,19 Euro in einen Zuschuss und wendet sich zugleich gegen die Aufrechnung des Mietschuldendarlehens seit 01.05.2017. Darüber hinaus begehrt die Klägerin vom Beklagten "hohe behindertengerechte Krankheitskosten" als atypischen Mehrbedarf.
Auf Antrag der Klägerin vom 20.06.2016 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2017 der Klägerin ein Darlehen für Mietschulden in Höhe von 7.246,19 Euro. In diesem Bescheid wurde zugleich verfügt, dass zur Tilgung des Darlehens ab 01.05.2017 monatlich 10 % des Regelbedarfs (40,90 Euro) mit den laufenden Leistungen der Klägerin aufgerechnet werden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 31.08.2017 beschied der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 dahingehend, dass der Bescheid vom 28.03.2017 nicht zu beanstanden sei. Weder sei das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
- - -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|