LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2019
16 TaBV 206/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 276/18

Umwandlung Freistellungsanspruch gegen Betriebsrat in ZahlungsanspruchVorgreiflichkeit des Honoraranspruches für FreistellungsanspruchVerjährungsbeginn mit Titel gegen Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 206/18

DRsp Nr. 2020/1830

Umwandlung Freistellungsanspruch gegen Betriebsrat in Zahlungsanspruch Vorgreiflichkeit des Honoraranspruches für Freistellungsanspruch Verjährungsbeginn mit Titel gegen Betriebsrat

1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer ursprünglichen Klage aus eigenem Recht um einen anderen Streitgegenstand. 2. Die Erhebung von Einwendungen aus dem Grundverhältnis steht dem Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger nicht zu. 3. Die gepfändete Forderung (hier: der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG) entsteht beim Gläubiger erst mit Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Vorher beginnt die Verjährung nicht zu laufen. 4. Mit der Pfändung und Überweisung wandelte sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Arbeitgeber um. Dieser blieb hierdurch inhaltlich unverändert. Einwendungen des Arbeitgebers gegen diese rechtskräftig gegenüber dem Betriebsrat titulierte Forderung sind daher ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2018 – 9 BV 276/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: