BSG - Urteil vom 29.10.1997
7 RAr 48/96
Normen:
AFG § 64 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 150, § 163 ; SeeUG § 3;
Fundstellen:
NZS 1998, 390
SozR-3 4100 § 64 Nr. 3
AuA 1998, 177

Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der Rechtsanwendung, Voraussetzungen einer Gegenrüge der Revisionsbeklagten

BSG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 48/96

DRsp Nr. 1998/19203

Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der Rechtsanwendung, Voraussetzungen einer Gegenrüge der Revisionsbeklagten

1. Der Begriff der wirtschaftlichen Ursache als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfaßt nur die konjunkturell verursachten oder auf Strukturwandel beruhenden Arbeitsausfälle und Arbeitszeitverkürzungen sowie sonstige allgemeine mit der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zusammenhängenden Ausfälle.2. Als unabwendbares Ereignis ist jedes objektiv feststellbare Ereignis anzusehen, das selbst durch äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden war. Unter den Begriff des unabwendbaren Ereignisses können auch solche Vorkommnisse fallen, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen oder mitberuhen, selbst wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen sein sollte, daß es sich bei dem unabwendbaren Ereignis in der Regel um einen allgemeinen Notstand handelt.3. Unabwendbarkeit i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 1 AFG muß in den von § 64 Abs. 2 Satz 1 AFG nicht erfaßten Fällen umfassender verstanden werden, es muß also auch das Verhalten anderer Betriebsangehöriger wie etwa der Arbeitnehmer in die Prüfung eingeschlossen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 64 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § , § ;