Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller hat mit einem per Telefax am 10.8.2019 eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Weitere Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.6.2017 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 15.5.2017 zum Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
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