BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 8 SO 43/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 253/19 B ER
SG Düsseldorf, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 188/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 43/19 S

DRsp Nr. 2019/14044

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.7.2019 (einstweiliger Rechtsschutz) zurückgewiesen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 29.7.2019). Hiergegen hat die Antragstellerin beim Bundessozialgericht (BSG) "Nichtzulassungsbeschwerde als Entwurf" eingelegt sowie PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).