Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das
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