Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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