BSG - Beschluss vom 12.08.2019
B 8 SO 41/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1996/19 ER-B
SG Stuttgart, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 2233/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

BSG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 41/19 S

DRsp Nr. 2019/14159

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stuttgart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 14.6.2019 als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 23.7.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit Telefax vom 1.8.2019 beim Bundessozialgericht (BSG) "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 2.8.2019 haben die Antragsteller einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt und beantragt, den "Ausgleichsbetrag für den Monat April und Juli 2019" zu überweisen.