BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 8 SO 45/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 282/19 B ER RG
SG Düsseldorf, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 188/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 45/19 S

DRsp Nr. 2019/14260

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG vom 29.7.2019 sowie den Antrag auf "Sachberichtigung" als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 15.8.2019). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin beim Bundessozialgericht (BSG) "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.