BSG - Beschluss vom 19.09.2019
B 8 SO 51/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 102/19 B ER
SG Mainz, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 92/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

BSG, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 51/19 S

DRsp Nr. 2019/14414

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für die Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anträge der Antragsteller auf Zahlung von vorläufigen Leistungen werden als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Die Antragsteller, die nach ihren Angaben seit Februar 2015 in Österreich leben, haben beim Sozialgericht (SG) Mainz Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem () für die Zeit vom 12.2.2015 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 9182,52 Euro und ab dem 1.1.2019 laufend in Höhe von 174,88 Euro monatlich zu erhalten. Die Anträge haben keinen Erfolg gehabt (Beschluss des vom 18.7.2019; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 14.8.2019). Gegen den Beschluss des LSG wenden sie sich mit ihren Beschwerden zum Bundessozialgericht () und wiederholen ihre Anträge, bis auf Weiteres Zahlungen zu erhalten. Zudem beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Verfahren.