Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für die Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge der Antragsteller auf Zahlung von vorläufigen Leistungen werden als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragsteller, die nach ihren Angaben seit Februar 2015 in Österreich leben, haben beim Sozialgericht (
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