Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 29.8.2019 beim
Die Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
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