BSG - Beschluss vom 13.09.2019
B 8 SO 50/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 100/19 B ER
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 105/19 B
SG Speyer, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 119/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 50/19 S

DRsp Nr. 2019/15316

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer "Gehaltsersatzleistung" in Höhe von 5000 Euro wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 15.7.2019 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 20.8.2019). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und begehrt die Verwerfung der Entscheidung des LSG, die Bewilligung von PKH sowie die Zahlung einer "Gehaltsersatzleistung" in Höhe von 5000 Euro netto.