Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 28.8.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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