Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2019 - L 7 SO 2807/19 ER-B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 29.8.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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