BSG - Beschluss vom 26.09.2019
B 3 P 4/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 89/19
SG Köln, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 132/19

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 3 P 4/19 S

DRsp Nr. 2019/15619

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.9.2019 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Zahlung von Pflegegeld während eines stationären Krankenhausaufenthaltes über den 13.5.2019 hinaus abgelehnt hatte, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Vaters vom 23.9.2019 beim BSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Antragstellerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 89/19
Vorinstanz: SG Köln, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 132/19