BSG - Beschluss vom 16.07.2019
B 8 SO 40/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 10/19
SG Schleswig, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 18/19 ER

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 40/19 S

DRsp Nr. 2019/13175

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2019 - L 9 AR 10/19 SO ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Schleswig vom 21.6.2019 - S 12 SO 18/19 ER - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung im Verfahren L 9 SO 88/19 B ER ausgesetzt (Beschluss vom 2.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleiteten Beschwerde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 10/19
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 18/19 ER