Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Durch Beschluss vom 11.7.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Landessozialgericht M. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 19.7., beim
II
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das
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