Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.8.2019 - beim
Die Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
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