BSG - Beschluss vom 05.08.2019
B 12 KR 7/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 458/18
SG Dresden, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1016/15

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

BSG, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 7/19 S

DRsp Nr. 2019/15121

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

Das SG Dresden hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren, in dem zwischen dem Kläger und der IKK Classic die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für Juni 2014 im Streit steht, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit Beschluss vom 30.10.2018 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische LSG mit Beschluss vom 21.6.2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit seinem am 26.7.2019 per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.