Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat im Berufungsverfahren durch Beschluss vom 11.7.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.8. und 19.8., beim
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das
Gegen die Entscheidung des LSG ist weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum
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