Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das , anfechtbar (§ ).
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