LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2005
10 Sa 925/04
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 ; ZPO § 295 Abs. 1, 2 § 357 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 602/04

Unanfechtbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach rügeloser Verhandlung - wirksame ordentliche Kündigung bei wiederholtem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 925/04

DRsp Nr. 2005/11960

Unanfechtbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach rügeloser Verhandlung - wirksame ordentliche Kündigung bei wiederholtem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes

1. Die in urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägers und trotz dessen auf diesen Umstand gestützten Verlegungsantrages durchgeführte Beweisaufnahme erfolgt unter Verstoß gegen den in § 357 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme; eine rügelose Verhandlung in der sich dem Verfahrensfehler zeitlich anschließenden mündlichen Verhandlung führt jedoch dazu, dass sich die Partei nicht mehr mit Erfolg auf den betreffenden Verfahrensmangel berufen kann.2. Vor dem Hintergrund einschlägiger Abmahnungen ist die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn er sich trotz ausdrücklicher Anordnung des Abteilungsleiters, er solle an seinen Arbeitsplatz zurückgehen, vom Firmengelände entfernt.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 ; ZPO § 295 Abs. 1, 2 § 357 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.