ArbG Ludwigshafen, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 602/04
Unanfechtbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach rügeloser Verhandlung - wirksame ordentliche Kündigung bei wiederholtem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 925/04
DRsp Nr. 2005/11960
Unanfechtbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach rügeloser Verhandlung - wirksame ordentliche Kündigung bei wiederholtem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes
1. Die in urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägers und trotz dessen auf diesen Umstand gestützten Verlegungsantrages durchgeführte Beweisaufnahme erfolgt unter Verstoß gegen den in § 357 Abs. 1ZPO normierten Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme; eine rügelose Verhandlung in der sich dem Verfahrensfehler zeitlich anschließenden mündlichen Verhandlung führt jedoch dazu, dass sich die Partei nicht mehr mit Erfolg auf den betreffenden Verfahrensmangel berufen kann.2. Vor dem Hintergrund einschlägiger Abmahnungen ist die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn er sich trotz ausdrücklicher Anordnung des Abteilungsleiters, er solle an seinen Arbeitsplatz zurückgehen, vom Firmengelände entfernt.