I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in Höhe von 21.445,03 EUR wegen unrichtiger Angaben über die Voraussetzungen für die Zahlung von Auslandszulagen und Auslandskinderzuschlägen.
Auf die Bedenken des angerufenen Arbeitsgerichts Bonn zur örtlichen Zuständigkeit hat die Klägerin geltend gemacht, die Zuständigkeit folge aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts und auch aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht Hildesheim sei nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes örtlich zuständig.
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