LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2005
6 Ta 192/05
Normen:
ArbGG § 48 ; GVG § 17a ; ZPO § 25 § 29 § 32 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/05

Unanfechtbarer Verweisungsbeschluss bei Verneinung örtlicher Zuständigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 192/05

DRsp Nr. 2005/18727

Unanfechtbarer Verweisungsbeschluss bei Verneinung örtlicher Zuständigkeit

»Für eine außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den kraft Gesetzes unanfechtbaren Verweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, ist schon deswegen kein Raum, weil im Ausnahmefall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit das Arbeitsgericht sowohl weiter - als auch zurückweisen kann.«

Normenkette:

ArbGG § 48 ; GVG § 17a ; ZPO § 25 § 29 § 32 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in Höhe von 21.445,03 EUR wegen unrichtiger Angaben über die Voraussetzungen für die Zahlung von Auslandszulagen und Auslandskinderzuschlägen.

Auf die Bedenken des angerufenen Arbeitsgerichts Bonn zur örtlichen Zuständigkeit hat die Klägerin geltend gemacht, die Zuständigkeit folge aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts und auch aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht Hildesheim sei nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes örtlich zuständig.