LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2005
5 Ta 187/05
Normen:
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1, 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1708/05

Unanfechtbarkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung - Unbeachtlichkeit anderslautender Rechtsmittelbelehrung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 187/05

DRsp Nr. 2005/20030

Unanfechtbarkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung - Unbeachtlichkeit anderslautender Rechtsmittelbelehrung

1. Eine Anfechtung des Beschlusses, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, findet nicht statt; das gilt auch für einstweilige Anordnungen im Verfahren einer Vollstreckungsabwehrklage (analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).2. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werfen.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1, 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 ;

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1708/05 - klagt die Klägerin im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage u.a. mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am 22.11.2004 geschlossenen Vergleich - 4 Ca 1229/04 - für unzulässig zu erklären.

Auf den (weiteren) Antrag der Klägerin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - einstweilen ein.

Gegen den ihm am 13.07.2005 zugestellten Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - legte der Beklagte am 27.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Bl. 66 ff. d. A.) sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.