I.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren -
Auf den (weiteren) Antrag der Klägerin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - einstweilen ein.
Gegen den ihm am 13.07.2005 zugestellten Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - legte der Beklagte am 27.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Bl. 66 ff. d. A.) sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.
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