LAG Köln - Beschluss vom 23.11.2005
9 Ta 385/05
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1181/05

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung eines Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 385/05

DRsp Nr. 2006/19869

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung eines Prozessbevollmächtigten

»Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 30. August 2005 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem der persönlich geladene Beklagte nicht erschienen war und sein Prozessbevollmächtigter erklärt hatte, der Beklagte sei wegen eines Vorstellungsgesprächs verhindert. Sodann hat er auf Antrag der Klägerin ein erstes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen.

Am 9. September 2005 hat der Beklagte Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil und zugleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Nichtzulassung eingelegt und diese damit begründet, die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs in Bsei ein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Das Arbeitsgericht Aachen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, eine eingehende Erörterung habe wegen des Fehlens des Beklagten nicht erfolgen können. Der Beklagte sei seit langem geladen gewesen und hätte einen anderen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbaren können.

II. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.