LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2005
8 Ta 273/05
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2, 3 ; ZPO § 17 § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2408/05

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über örtliche Zuständigkeit - Korrektur durch Adressatgericht nur bei greifbarem Gesetzesverstoß

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 273/05

DRsp Nr. 2006/1695

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über örtliche Zuständigkeit - Korrektur durch Adressatgericht nur bei greifbarem Gesetzesverstoß

1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar.2. Eine Korrektur kommt ausnahmsweise durch das Adressatgericht in Betracht, das bei greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschlüssen sowohl weiter- als auch zurückverweisen kann, weil keine Bindungswirkung eintritt.3. Konkurriert der vom Kläger favorisierte besondere Gerichtstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO mit dem allgemeinen Besitzstand juristischer Personen gemäß § 17 ZPO, folgt bereits hieraus, dass eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht greifbar gesetzwidrig macht.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2, 3 ; ZPO § 17 § 21 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner gegen die Firma C. GmbH, C-Straße, C-Stadt am 13.10.2005 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage Ansprüche wegen Überstundenvergütung und Auslöse in Höhe von 13.920,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen.