LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.12.2005
9 Ta 266/05
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1478/05

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur örtlichen Zuständigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 266/05

DRsp Nr. 2006/1703

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur örtlichen Zuständigkeit

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 GVG ist gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat während der mündlichen Güteverhandlung vom 07.10.2005 einen Beschluss gefasst, wonach das Arbeitsgericht Kaiserslautern für den zwischen den Prozessparteien geführten Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei D-Stadt.

Die Beklagte hat daraufhin am 24.10.2005 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2005 (Bl. 22 f. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.