I.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat während der mündlichen Güteverhandlung vom 07.10.2005 einen Beschluss gefasst, wonach das Arbeitsgericht Kaiserslautern für den zwischen den Prozessparteien geführten Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei D-Stadt.
Die Beklagte hat daraufhin am 24.10.2005 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2005 (Bl. 22 f. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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