BAG - Urteil vom 09.05.2006
9 AZR 424/05
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 307 BGB
ArbRB 2007,4
AuR 2007, 57
BAGE 118, 184
NZA 2007, 145
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2054/03
ArbG Kassel, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 79/03

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Zuweisung anderer als vertraglich vereinbarter Tätigkeit

BAG, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 424/05

DRsp Nr. 2007/4910

Unangemessene Benachteiligung durch Formularklausel zur Zuweisung anderer als vertraglich vereinbarter Tätigkeit

»Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Klägerin zu versetzen und ihre wöchentliche Arbeitszeit herabzusetzen.

Die 1964 geborene Klägerin ist seit 1989 in einem von der Beklagten übernommenen Werk beschäftigt, in dem Schienenfahrzeuge für den Personenverkehr gebaut werden. In dem mit der vorherigen Betriebsinhaberin, der H AG, geschlossenen Arbeitsvertrag vom Februar 1995 war ua. vereinbart:

"1. Frau L steht ab 01.04.1995 (Stichtag 01.01.1991) als Personalsachbearbeiterin in den Diensten von H.

Falls erforderlich, kann H nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern.