BSG - Urteil vom 10.05.2007
B 10 KR 1/05 R
Normen:
KVLG (1989) § 29 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 111 S. 1 § 111 S. 2 § 86 §§ 86 ff. ;
Fundstellen:
BSGE 98, 238
FEVS 59, 102
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 791/02

Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X bei Pflichtverstoß

BSG, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen B 10 KR 1/05 R

DRsp Nr. 2007/16237

Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X bei Pflichtverstoß

Der Fristablauf kann unbeachtlich sein, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X versäumt, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger schwer gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit verstoßen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KVLG (1989) § 29 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 111 S. 1 § 111 S. 2 § 86 §§ 86 ff. ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung und häusliche Krankenpflege, die sie für die Versicherte H. C. erbracht hat.

Die Versicherte war bei der Klägerin, einer Ersatzkasse, familienversichert. Am 1.7.1999 beantragte die Versicherte bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 16.5.2001 teilte die LAK dies der Beklagten mit, der für die Versicherte örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse. Diese unterrichtete hiervon mit Schreiben vom 17.5.2001 die Klägerin. Unter dem 30.5.2001 stellte die Beklagte der Versicherten gegenüber fest, dass diese seit dem 1.7.1999 bei ihr kranken- und pflegeversichert sei; eine Mitteilung hierüber versandte sie am Folgetag an die Klägerin.