LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2021
26 Ta (Kost) 6066/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1442/18

Unbeachtlichkeit des unechten Hilfsantrags bei StreitwertbemessungAlleinige Maßgeblichkeit des Parteiantrags für StreitwertbestimmungBerücksichtigung von Folgekündigungen bei Streitwert

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6066/21

DRsp Nr. 2021/10292

Unbeachtlichkeit des unechten Hilfsantrags bei Streitwertbemessung Alleinige Maßgeblichkeit des Parteiantrags für Streitwertbestimmung Berücksichtigung von Folgekündigungen bei Streitwert

1. Zur kostenrechtlichen Bewertung eines auf eine Folgekündigung bezogenen Kündigungsschutzantrags als (unechter) Hilfsantrag (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9). 2. Ist eine Kündigung nur "vorsorglich" für den Fall erklärt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund einer vorherigen Kündigung aufgelöst worden ist, steht bereits die Kündigungserklärung unter der - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 2 AZR 54/12, Rn. 44). 3. Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag entgegen § 308 ZPO in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei maßgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 - 17 Ta (Kost) 6033/21; 11. Mai 2021 - 26 Ta (Kost) 6034/21).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2021 - - wird zurückgewiesen.