LAG Hamm - Beschluss vom 09.12.2013
14 Ta 347/13
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 661/13

Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und ProzesskostenhilfeHinweispflicht des Gerichts bei MutwilligkeitMutwillige Klage auf Erteilung eines Zeugnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 347/13

DRsp Nr. 2014/2826

Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe Hinweispflicht des Gerichts bei Mutwilligkeit Mutwillige Klage auf Erteilung eines Zeugnisses

1. Es ist grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses als unbedingten Antrag ausdrücklich stellt.2. In allen anderen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt zum einen für den ausdrücklich als unechten Hilfsantrag gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung. Das gilt aber auch für den der äußeren Form nach ohne diese Einschränkung gestellten Antrag, weil dieser regelmäßig als "uneigentlicher" Hilfsantrag aufzufassen ist (vgl. dazu BAG, 30. August 2011, 2 AZR 668/10 (A), [...], Rn. 3).3. Voraussetzung für die Annahme einer Mutwilligkeit ist daher, dass das Gericht zuvor den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass es die Antragstellung als unbedingt und deswegen mutwillig ansieht, und der Arbeitnehmer trotz dieses Hinweises ausdrücklich erklärt, dass es bei der unbedingten Antragstellung verbleiben soll.4. Es handelt sich um eine mutwillige Rechtsverfolgung, wenn ohne vorherige erfolglose außergerichtliche Aufforderung an den Arbeitgeber eine Klage auf Erteilung eines Zeugnisses erhoben wird.