LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2009
11 Sa 802/09
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; TzBfG § 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 1; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 2237/08 - 12.5.2009,

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der Zweckerreichung hinaus; Tod der vertretenen Lehrkraft bei Doppelbefristung

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 802/09

DRsp Nr. 2010/8108

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der Zweckerreichung hinaus; Tod der vertretenen Lehrkraft bei Doppelbefristung

1. Wird ein Arbeitsverhältnis aus Gründen der Vertretung befristet "für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft XY" (Zweckbefristung), so entfällt der Sachgrund der Vertretung mit dem Tod des vertretenen Beschäftigten XY. Aus dem befristeten Beschäftigungsbedarf wird ein unbefristeter Beschäftigungsbedarf. 2. Verstirbt bei einer Doppelbefristung "für die Dauer der Erkrankung des XY/längstens bis zum 31.01.2009" die vertretene Lehrkraft einige Monate vor Erreichen des 31.01.2009 und führt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gleichwohl bis zum Erreichen des 31.01.2009 fort, so gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 V TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es endet nicht mit dem Erreichen des 31.01.2009. 3. Der Argumentation, die Regelung des § 15 V TzBfG sei in Fällen der Doppelbefristung als abbedungen anzusehen, steht das Abweichungsverbot des § 22 I TzBfG entgegen. 4. Gegen die im Schrifttum befürwortete teleologische Reduktion des § 15 V TzBfG in Fällen der Doppelbefristung spricht, dass so dem Arbeitgeber die Entscheidungsalternative eröffnet wäre, das Arbeitsverhältnis trotz Wegfalls des Befristungsgrundes ohne begleitenden Sachgrund befristet fortzuführen.