VG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2023
8 K 3002/23
Normen:
SGB VIII § 42f; SGB VIII § 42a; SGB X § 24; SGB X § 42; EMRK Art. 8;

unbegleitete ausländische Jugendliche; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Anhörung; Vertreter; Vormund; Ergänzungspfleger; Notvertretungsrecht

VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 8 K 3002/23

DRsp Nr. 2023/14672

unbegleitete ausländische Jugendliche; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Anhörung; Vertreter; Vormund; Ergänzungspfleger; Notvertretungsrecht

1. Für das Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII ist wegen Art. 8 EMRK ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter unverzüglich zu bestellen, sobald die betroffene ausländische Person im Migrationskontext behauptet, minderjährig zu sein, und diesbezüglich Zweifel bestehen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juli 2022 - Az. 5797/17). 2. Bei einer hinreichenden organisatorischen und personellen Trennung genügt das Notvertretungsrecht des Jugendamts nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Vorgaben des Art. 8 EMRK. Ansonsten bedarf es der Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers durch das Familiengericht. 3. Eine ohne Einbeziehung des Vertreters des möglicherweise minderjährigen Ausländers durchgeführte Anhörung führt gemäß § 42 Satz 2 SGB X zur gerichtlichen Beanstandung der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. Juli 2023 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42f; SGB VIII § 42a; SGB X § 24; § ;