LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2013
6 Sa 28/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 365
AuR 2013, 463
AuR 2014, 30
DB 2013, 25
EzA-SD 2013, 7
NZA 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 87/13

Unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 28/13

DRsp Nr. 2013/22958

Unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses

1. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.2. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 04.04.2013, Az. 1 Ca 87/13, abgeändert.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 beendet worden ist.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsfachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.

1. 2. 1. 2. 3.