LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2005
5 Sa 504/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2796/04

Unbegründet Kündigung bei gutgläubiger Strafanzeige gegen Vereinsvorstand - Auflösung des Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 504/05

DRsp Nr. 2006/28061

Unbegründet Kündigung bei gutgläubiger Strafanzeige gegen Vereinsvorstand - Auflösung des Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers

1. Der Vorwurf eines leichtfertigen oder leichtsinnigen Verhaltens kann dem Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn er mit einer Strafanzeige und entsprechenden gutgläubigen Zeugenangaben die ihm von der Rechtsordnung eingeräumten Grundrechte wahrnimmt.2. Werden von der Arbeitsverwaltung an einen relativ kleinen gemeinnützigen Verein Überzahlungen in Höhe von 736.777,03 EUR geleistet, erscheint es nicht leichfertig, den Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht auch im Hinblick auf eine Verantwortung der jeweiligen Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorstandsvorsitzenden durch die dazu berufene Strafermittlungsbehörde aufklären zu lassen.3. Auch wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausreicht, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu begründen, können doch weitere Tatsachen die Wertung rechtfertigen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: