LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2004
11 Ta 184/04
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 § 286 § 572 Abs. 1 Satz 1 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 134 § 138 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 565/04

Unbegründete Ablehnung gerichtlicher Feststellung eines außergerichtlichen Vergleichs - keine gerichtliche Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen bei gerichtlicher Feststellung außergerichtlicher Einigung - nur eine Nichtabhilfeentscheidung bei gemeinsamem Beschwerdeziel der Parteien

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 184/04

DRsp Nr. 2006/1871

Unbegründete Ablehnung gerichtlicher Feststellung eines außergerichtlichen Vergleichs - keine gerichtliche Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen bei gerichtlicher Feststellung außergerichtlicher Einigung - nur eine Nichtabhilfeentscheidung bei gemeinsamem Beschwerdeziel der Parteien

1. Stehen sich die Parteien des Rechtsstreits im Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gegenüber sondern verfolgen vielmehr (quasi als Streitgenossen) ein identisches Beschwerdeziel, wirkt nach Sinn und Zweck des § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO die getroffene Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts auch gegenüber der sofortigen Beschwerde, die von der ebenfalls durch die Entscheidung beschwerten anderen Partei erhoben worden ist, da über die Beschwerden inhaltlich nur einheitlich entschieden werden kann.2. Bei einer systematischen Betrachtung des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO wird deutlich, dass die Rechtsfolgen des § 278 Abs. 6 ZPO auch in dem Fall zur Anwendung kommen sollen, in dem die Parteien ohne Beteiligung des Gerichtes eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreites bereits gefunden haben; unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhanges kann die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung "gerichtlich" nur dahin verstanden werden, dass auch der auf diese Weise zu Stande gekommener Vergleich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 bildet.