LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2008
13 Sa 990/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 259/07 - 03.05.2007,

Unbegründete Abmahnung bei unsubstantiiertem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit gegenüber einem Betriebsratsmitglied

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 990/07

DRsp Nr. 2008/14351

Unbegründete Abmahnung bei unsubstantiiertem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit gegenüber einem Betriebsratsmitglied

1. Ohne vorherige Klärung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG kann einem Betriebsratsmitglied nicht der gravierende Vorwurf gemacht werden, unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben zu sein.2. Beruft sich ein Betriebsratsmitglied auf die Erledigung von Betriebsratsaufgaben, sind ohne konkretes Gegenvorbringen der Arbeitgeberin keine konkreten Auskünfte darüber erforderlich, welche Amtsgeschäfte erledigt wurden; den Vorwurf eines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit über einen Zeitraum von fast zwei Stunden hat die Arbeitgeberin durch entsprechende Tatsachen zu belegen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.

Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.

Am 15.11.2006 nahm der Kläger an einem Gerichtstermin teil. Nach seiner Rückkehr in den Betrieb gegen 13.30 Uhr wurde er in seiner Abteilung bis zum Arbeitszeitende um 15.15 Uhr nicht mehr tätig.