LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2005
5 Sa 397/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 242 § 611 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 1890/04 - 25.01.2005,

Unbegründete Abmahnung einer Lehrerin bei Vorwurf der Arbeitsversäumnis trotz Arbeitsfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers auch hinsichtlich Widerlegung substantiierter Rechtfertigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 397/05

DRsp Nr. 2006/1784

Unbegründete Abmahnung einer Lehrerin bei Vorwurf der Arbeitsversäumnis trotz Arbeitsfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers auch hinsichtlich Widerlegung substantiierter Rechtfertigungsgründe

1. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch unzutreffende und/oder (zu Unrecht) abwertende Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Abmahnung behindert, soweit dadurch sein berufliches Fortkommen berührt wird.2. Die Beweislast für die Berechtigung der Abmahnung obliegt dem die Abmahnung aussprechenden Arbeitgeber.3. Aus einer Arbeitsversäumnis kann nicht schon ohne weiteres auf eine Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers geschlossen werden, denn im Vertragsrecht indiziert ein bestimmter Sachverhalt, der den objektiven Voraussetzungen für eine Vertragsverletzung entspricht, nicht zugleich ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten; vielmehr muss die Rechtswidrigkeit eines beanstandeten Verhaltens besonders begründet werden, - weshalb der Arbeitgeber gegebenenfalls auch die Tatsachen beweisen muss, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen.